Allgemeines
Vorgehensweise/Beantragung
Wollen die Erziehungsberechtigten ihr Kind aber in eine sprengelfremde Schule geben, so müssen diese beim gesetzlichen Schulerhalter der sprengelfremden Schule (Gemeinde oder Magistrat der Wunschschule) um Aufnahme des/der Schulpflichtigen gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz ersuchen.Dieser gesetzliche Schulerhalter hat in der Folge mit den beteiligten Gemeinden abzuklären, ob eine Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch erzielt werden kann.
Bei einer Einigung der betroffenen Gemeinden ist kein weiteres behördliches Verfahren erforderlich.
Kommt es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden, können die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich entweder mit dem zur Verfügung gestellten Formular oder formlos bis spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch einbringen.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Rechtsabteilung der Bildungsdirektion für Oberösterreich gerne zur Verfügung
(E-Mail: praes3b.post@bildung-ooe.gv.at oder Telefonnummer: 0732/7071-2301 oder 2302).
Schulerhalter/Gemeinde:
Vorlage zur DatenerhebungFaktenblatt