§ 23 SchUG-B Nichtberechtigung zum Aufsteigen
(Kolloquium)
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war unter anderem im 6. Sem. nicht beurteilt worden, weswegen sie
ein Kolloquium abzulegen hatte. Der schriftl. Teil desselben wurde mit
"Genügend", der mündl. Teil mit "Nicht genügend" bewertet. Das
Gesamtergebnis lautete auf "Nicht genügend".
Es erfolgte eine Wiederholung der mündl. Prüfung des negativ beurteilten Kolloquiums und
das Gesamtergebnis des Kolloquiums wurde (wieder) mit "Nicht genügend"
festgesetzt. Gemäß Entscheidung des Schulleiters war daher keine Berechtigung zum
Aufsteigen in das 8. Sem. gegeben.
In einer dagegen erhobenen Berufung behauptete die Beschwerdeführerin
""Missstände hinsichtl. Verursachung und Durchführung des Kolloquiums".
Die Berufungsbehörde ordnete daraufhin die Unterbrechung des Verfahrens und Zulassung zu
einem neuerlichen Kolloquium an.
Dieses lautete sowohl im Ergebnis der schriftl. als auch der mündl. Prüfung
(Gesamtergebnis: "Nicht genügend") auf "Nicht genügend".
Entscheidung des VwGH:
Das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Privatgutachten weist
fachliche Ungereimtheiten auf, weswegen es die gegebene Beurteilung nicht relativieren
kann.
Dass das (schulintern) nur mündl. wiederholte Kolloquium als
rechtswidrig anzusehen ist, kann im Hinblick auf § 23 Abs 4 SchUG-B nicht erkannt werden.
Die Prüfungsform wird vom jeweiligen Prüfer festgelegt.
In dem Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht als
Zuhörer zugelassen wurde, wurde im Hinblick auf § 23 Abs 8 SchUG-B keine
Rechtswidrigkeit erblickt. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, den Zuhörern insbesondere
in den Fällen eine gezielte Vorbereitung zu ermöglichen, in denen ein anderer als der
unterrichtende Lehrer zum Prüfer bestellt wurde.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
2000/10/0200-7 |