Landesschulrat für Oberösterreich

Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

LSR-Logo

§ 5 SchUG
Schüleraufnahme

Rechtssatz:
Der Beschwerdeführer befindet sich damit im Recht, dass die Bestimmung des § 5 Abs 3 SchUG vorrangig eine Reihung nach dem Schulweg vor einer solchen nach Noten verlangt.
(Wie sich das Höchstgericht bei dieser Kriterienprüfung zur "Geschwisterregelung" verhält, bleibt im Dunkeln).

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 97/10/0173

 

§ 18 SchUG – Voreingenommenheit

Sachverhalt:
In der Berufung hatte die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Voreingenommenheit der Lehrkräfte erhoben und als Argumente vorgebracht, dass sie ein Opfer politischer Intrigen sei und sie sei nicht deshalb negativ beurteilt worden, weil sie unzureichende Leistungen erbracht habe, sondern weil man damit ihrem Vater schaden wollte; weil sie von einer zweiten Klasse HS in die dritte Klasse einer AHS übergetreten sei, sei ihr die Englischlehrerin von Anfang an mit einer negativen Einstellung gegenüber gestanden und habe diese bereits zu Schulbeginn zu erkennen gegeben, dass eine Schülerin, die von einer HS komme, wohl sicher wiederholen müsse.

Rechtssatz:
Es ist aus der Beschwerde nicht erkennbar, welcher Art die behauptenden Rechtsverletzungen sein sollen. Behauptungen völlig allgemein und unbestimmter Art, wie "Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit", sind ebenso wenig wie weitere unbestimmt gehaltene Behauptungen dieser Art nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Verfahrens oder des angefochtenen Bescheides darzutun.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 90/10/0091

 

§ 18 SchUG
Leistungsbeurteilung

Sachverhalt:
Eine stark hörbehinderte Schülerin einer 1. Klasse HAS schließt mit 3 "Nicht genügend" ab. In der Berufung wird die Richtigkeit der getroffenen negativen Jahresbeurteilungen nicht bestritten, jedoch bemängelt, dass es die Schulbehörden verabsäumt hätten, rechtzeitig einen Sonderpädagogen zur Verfügung zu stellen.
Landesschulrat und BMBWK weisen die Berufung mit der Begründung ab, dass nur von erbrachten Leistungen ausgegangen werden könne. Dabei sei der Begriff "Leistungen" grundsätzlich in einem objektiven Sinn zu verstehen. Maßstab für die Beurteilung von Leistungen sei nicht das subjektive (potentielle) Leistungsvermögen eines Schülers, sondern die Forderungen des Lehrplans unter Bedachtnahme auf den Stand des Unterrichts. Organisatorische oder pädagogische Unzulänglichkeiten der Schule bzw. des Unterrichts könnten nicht berücksichtigt werden. Derartige Mängel wären im Rahmen der Schulaufsicht abzustellen.

Rechtssatz:
Der VwGH weist die Berufung ab: Gegenstand der Leistungsbeurteilung seien ausschließlich die "Leistungen der Schüler" (§ 18 Abs 1 und § 20 Abs 1 SchUG). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Aufnahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel einer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie organisatorische Mängel und insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 92/10/0023

 

§ 18 Abs 12 SchUG
Austausch von Pflichtgegenständen

Sachverhalt:
Eine a.o. Schülerin an einer österreichischen AHS mit Muttersprache Rumänisch beantragt den Ersatz der 1. lb. FS Englisch durch Deutsch, sodass sie im Gegenstand Deutsch wie in der FS Englisch beurteilt werde. Der Direktor lehnt den Antrag ab, da an keiner österreichischen Schule Rumänisch im Umfang der 1. lb. FS unterrichtet werde, weshalb die Durchführung entsprechender Externistenprüfungen nicht möglich sei.

Rechtssatz:
Der VwGH weist die Berufung ab: Nur sofern der im zweiten Halbsatz des § 18 (12) SchUG vorgesehene Leistungsnachweis in der Muttersprache möglich sei, könne die im ersten Halbsatz vorgesehene Bewilligung des Austausches von Pflichtgegenständen gewährt werden. Da aber für Rumänisch kein Lehrplan als Pflichtgegenstand oder Freigegenstand an einer österreichischen AHS vorhanden sei, wäre es für die Beschwerdeführerin nicht möglich, in ihrer Muttersprache (allenfalls im Wege einer Externistenprüfung) Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache in Deutsch entsprächen.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 91/10/0160

 

§ 19 SchUG
Frühwarnsystem

Sachverhalt:
Eine Schülerin des dritten Jahrganges einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe hat in den Gegenständen Wirtschaftsinformatik und Italienisch eine negative Jahresbeurteilung erhalten und durfte in den vierten Jahrgang nicht aufsteigen. Nach Meinung der Beschwerdeführerin war das "Frühwarnsystem" verletzt worden und dadurch eine negative Beurteilung unzulässig.

Rechtssatz:
Durch diese Bestimmung (§ 19 Abs. 4 SchUG) soll - so die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 417 BlgNR, 20. GP, 20) - ein "Frühwarnsystem" geschaffen werden, um einer bevorstehenden negativen Beurteilung eines Pflichtgegenstandes möglichst frühzeitig - und nicht erst zum letztmöglichen Termin - dadurch entgegenzuwirken, dass in einem beratenden Gespräch die in der konkreten Situation zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Abwendung der Beurteilung mit "Nicht genügend" erörtert werden.

Was die Konsequenzen einer Unterlassung dieser gemäß § 19 Abs. 4 SchUG vorgesehenen Verständigung anlangt, sieht § 19 Abs. 7 SchUG vor, dass diese Verständigung "ausschließlich Informationscharakter" hat. Eine Verletzung des § 19 Abs. 4 SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge (vgl. die Gesetzesmaterialien, RV 401 BlgNR, 14. GP, 13: "Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als eines Gutachtens keinen Einfluss, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw. ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht"; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 94/10/0056 und die hier zitierte Vorjudikatur). RS siehe 99/10/0240.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine negative Beurteilung wäre zu Folge einer Verletzung der Verständigungspflicht unzulässig, ist somit unzutreffend. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl 2004/10/0176

 

§ 23 SchUG
Zu kurze Wiederholungsprüfung, Schüler als Zeugen

Sachverhalt:
Die Klassenkonferenz entschied, dass eine Schülerin der 7. Klasse Gymnasium aufgrund der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung nicht zum Aufsteigen berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Entscheidung unter anderem mit dem Argument, dass die Prüfung um sieben Minuten zu kurz gedauert hat und dies auch andere Schüler bezeugen könnten. Die Schüler wurden jedoch von der Schulbehörde nicht einvernommen, da sie angeblich in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden.

Rechtssatz:
Die Begründung der Behörde für die Unterlassung der Einvernahme ist nicht nachvollziehbar. Allerdings könnten diese Zeugen im konkreten Fall nichts zum Beweisthema beitragen, da der Umstand einer um sieben Minuten zu kurzen Bearbeitungszeit – angesichts der im Akt erliegenden detaillierten Beurteilung der Prüfungsarbeit – für sich alleine keine Rechtsverletzung begründen kann. Ein derartiger Verfahrensfehler wäre irrelevant. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 2004/10/0211-5

 

§ 23 SchUG (Berechtigung zum Aufsteigen)
§ 18 SchUG – Voreingenommenheit

Sachverhalt:
Eine Schülerin einer 7. Klasse BORG schließt die 7. Klasse negativ ab mit "Nicht genügend" in F, GSK und M.
In der Berufung wird geltend gemacht, dass die Lehrerin eine Antipathie gegen die Schülerin habe, weil sie an den Wandertagen nicht habe teilnehmen können.
LSR und BMBWK weisen die Berufung auf Grund eingehender Sachverhaltsfeststellungen ab und vertraten zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, andere Schüler, die in Mathematik schlechtere Leistungen erbracht hätten, seien positiv beurteilt worden, die Auffassung, dass der Maßstab der Leistungsbeurteilung grundsätzlich ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger sei.

Rechtssatz:
Der VwGH weist die Forderung der Beschwerdeführerin nach einer kommissionellen Prüfung zurück, da der LSR nur dann mit einer kommissionellen Prüfung vorzugehen habe, wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen. In den Akten konnte kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die Unterlagen nicht zur Beurteilung ausgereicht hätten. Auch die Beschwerde selbst zeigte nicht auf, aus welchen Gründen dies der Fall gewesen wäre.
Zu den Darlegungen der Beschwerde, dass die (nicht näher bezeichneten) Prüfungen nach einhelliger Meinung der Klassenkameraden durchaus positiv zu beurteilen waren, genügt daher der Hinweis, dass die Leistungsfeststellung und –beurteilung nicht den "Klassenkameraden" obliegt.
So weit die Beschwerdeführerin auf die Diskrepanzen zwischen ihrer Beurteilung und jener anderer Schüler hinweist, ist ihr zu erwidern, dass nach der Rechtssprechung des VwGH der Maßstab der Leistungsbeurteilung ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger ist.
Was den Hinweis auf die Gesundheit der Schülerin betreffe, so sei die Schule durchaus nicht rechtswidrig vorgegangen, weil Grundlage der Leistungsbeurteilung im Sinne des § 18 und § 20 SchUG ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sei. Auf den Gesundheitszustand von Schülern sei im Zusammenhang mit Leistungsfeststellung in dem durch § 18 Abs 6 SchUG und § 2 Abs 4 LB-VO gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen.
Zu den nicht weiter begründeten Andeutungen der Beschwerde über einen "unter Umständen voreingenommenen Lehrer" genügt der Hinweis, dass weder dem Akteninhalt noch der Beschwerde irgendwelche Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Lehrers zu entnehmen waren.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 93/10/0208

 

§ 25 SchUG – Aufstiegsklausel

Sachverhalt:
Eine Schülerin der 6. Klasse ORG/IMU schließt in Französisch mit "Nicht genügend" ab und darf nicht aufsteigen, da die Voraussetzungen des § 25 (2)c nicht gegeben sind (schwache "Genügend" in Englisch, GSK, M, BIUK).
Der Berufungswerber bekämpft das "Nicht genügend" in Französisch nicht, rügt aber, dass sich die negative Leistungsprognose weitgehend auf keinerlei konkret dargelegte Leistungsdefizite der die Leistungsprognose tragenden Pflichtgegenstände zu stützen vermöge.
Die Berufung wird in I. und II. Instanz abgewiesen, im Verfahren vor den VwGH macht der Berufungswerber geltend, dass in BIUK eine Prognose über eine erfolgreiche Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand in der nächsthöheren Schulstufe überhaupt nicht möglich sei, da er in der nächsthöheren Schulstufe nicht unterrichtet werden.

Rechtssatz:
Der VwGH weist die Beschwerde ab. Dass der Pflichtgegenstand BIUK in der nächsten Schulstufe nicht unterrichtet wird, hindert nicht, dass auch die Leistungen in diesem Gegenstand für die Prognoseerstellung herangezogen werden. § 25 (2) lit.c SchUG legt als Prognosegrundlage die Leistungen in den übrigen Pflichtgegen-ständen fest. Darunter sind alle Pflichtgegenstände mit Ausnahme des mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstandes zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 11.11.1985). Dass sich die Prognose auf die Frage einer positiven Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu beziehen hat, steht einer Einbeziehung von Gegenständen, die in dieser nächsthöheren Schulstufe nicht mehr unterrichtet werden, nicht entgegen, da auch deren Beurteilung für eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Schülers von Bedeutung ist.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 93/10/0224

 

§ 25 SchUG
Aufstiegsklausel (Klassenkonferenz)

Sachverhalt:
Eine Schülerin der 7. Klasse RG besteht die pflichtige Wiederholungsprüfung in Französisch nicht. Der Klassenvorstand übergibt das negative Jahreszeugnis zwei Tage nach der WHP dem Vater persönlich und teilt ihm hiebei mündl. mit dass die Tochter zum Aufsteigen nicht berechtigt sei. Der Berufungswerber bemängelt nun, dass sich die Klassenkonferenz nach der WHP nicht neuerdings mit der Leistungsbeurteilung des gesamten Schuljahres und somit auch der Leistungen bis zum Schulschluss befasst habe. Der LSR und das BMBWK weisen die Berufung ab.

Rechtssatz:
Der VwGH hebt den Bescheid der Schulbehörde wegen Rechtswidrigkeit auf: Es hatte nämlich im Herbst nach der WHP die (auch für den Fall nur einer WHP!) vorgeschriebene Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs 6 SchUG nicht stattgefunden und es war keine neuerliche Entscheidung der Klassenkonferenz ausgefolgt worden. Der Landesschulrat hätte die Berufung zurückweisen müssen und gleichzeitig wäre die Klassenkonferenz aufzufordern gewesen, die ausständige Entscheidung zu erlassen, denn die mündl. Mitteilung dieser "Entscheidung" an den Vater durch den Klassenvorstand als eine dem Kollegialorgan zuzurechnende Entscheidung war gewissermaßen so zu betrachten, als ob sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Der Bund musste dem Beschwerdeführer S 11.000,-- an Aufwendungen ersetzen.
Die Ansicht der Berufungswerberin, im Herbst hätte neuerlich die Jahresbeurteilung aufgerollt werden müssen, weist der VwGH zurück. Wenn nämlich die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach § 25 Abs 2 lit.c SchUG zu berufen) keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der WHP beschritten hat, so muss sie sich – im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels der Berufung im Sinne des § 71 SchUG – die Einwendung der "Verschweigung" bzw. anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 91/10/0109

 

§ 25 Abs 2 SchUG
Aufstiegsklausel

Rechtssatz:
Ausgangspunkt der zu erstellenden Prognose sind nur die Leistungen an sich, nicht jedoch auch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinflussen geeignet sind.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 87/10/0073   (nicht abrufbar!)

 

§ 25 SchUG (Berechtigung zum Aufsteigen)
§ 18 SchUG – Leistungsbeurteilung

Sachverhalt:
Ein BORG-Schüler (2. Lb. FS ist Italienisch) wiederholt die 5. Klasse, steigt mit "Nicht genügend" in Italienisch in die 6. Klasse auf und schließt diese mit "Nicht genügend" in Gitarre und Italienisch ab. Die Berufung bestreitet die Richtigkeit der Korrekturen der 5 Schularbeiten in Italienisch (alle negativ!) nicht; mündliche Leistungsfeststellung und Mitarbeit in Italienisch im 2. Semester seien aber positiv, eine schriftliche Leistungsfeststellung vom 26.6. sei nicht "angesagt" durchgeführt worden, die mündliche Prüfung vom 3.6. sei ein "Genügend" gewesen: daher sei Italienisch mit "Genügend" zu beurteilen.
LSR und BMBWK weisen die Berufung ab. Das BMBWK stellt hiebei fest, schriftliche und mündliche Prüfungen seien "bezüglich der Leistungsfeststellung" als gleichwertig anzusehen. Da aber die schriftlichen Leistungsfeststellungen, denen unbestritten im Hinblick auf die Anzahl, stofflichen Umfang und Schwierigkeit ein erhöhtes Gewicht zukäme, negativ und die Mitarbeit nur geringfügig positiv beurteilt worden sei und die mündliche Prüfung vom 3.6. negativ gewesen sei, sei das "Nicht genügend" in Italienisch berechtigt.

Rechtssatz:
Die Vorgangsweise der Schulbehörde ist insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Berufung, die sich ihrem Wortlaut zufolge "gegen die Beurteilung in Italienisch" wandte, als gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz über das Nichtaufsteigen gerichtet interpretierte, weil im Zweifelsfall jener Auslegung einer Parteienerklärung der Vorzug zu geben ist, die zum Ergebnis führt, dass die Partei ein zulässiges Rechtsschutzziel verfolgt. Die Schulbehörde I. Instanz hatte auch ungeachtet des Umstandes, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand Gitarre mit "Nicht genügend" nicht bekämpft wurde, in einer Überprüfung im Sinne des § 71 Abs 4 1. Satz SchUG einzutreten, weil im Falle der Unrichtigkeit der Beurteilung im Gegenstand Italienisch eine Feststellung nach § 25 Abs 2 lit.c SchUG in Betracht gekommen wäre.
Wenn vom Berufungswerber bemängelt werde, dass die Mitarbeit mit verschiedenen Noten bzw. sonstigen Qualifikationsbezeichnungen unter Beisetzung der jeweiligen Daten festgehalten werde, ohne konkret auf Beurteilungsstufen des SchUG und der LB-VO Bezug zu nehmen bzw. aus den Aufzeichnungen des Lehrers nicht klar hervorgehe, welche Art der Leistungsfeststellung welcher Beurteilung zugrunde liege und die schriftliche Leistungsfeststellung vom 26.6. in Wahrheit eine "schriftliche Überprüfung" gemäß § 8 LB-VO gewesen sei, so handle es sich um Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, nicht jedoch um "Rechtswidrigkeiten des Inhalts".
Trotzdem hebt der VwGH den BMBWK-Bescheid auf und zwar wegen "Verletzung von Verfahrensvorschriften" insofern, als sowohl LSR als auch BMBWK übersehen hatten, dass in den Aufzeichnungen des Lehrers unter dem Datum 3.6. und dem Wort Wunschprüfung die Ziffer 4 stand (was der Lehrer in seiner Stellungnahme übrigens bestätigt hatte). Dieser Verhaltensfehler kann auch nicht von vornherein als unwesentlich angesehen werden. Wenngleich die Beschwerde nicht bestreitet, dass die Beurteilungen der Schularbeiten durchwegs auf "Nicht genügend" lauteten, vermag der VwGH nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der Aktenwidrigkeit zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Es war somit eine von der Behörde im Hinblick auf ihre aktenwidrige Feststellung nicht aufgegriffene Fehlerhaftigkeit der Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Italienisch nicht auszuschließen.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 93/10/0223

 

§ 42 SchUG
Externistenprüfungen – Adressat der Bekanntgabe v. Prüfungsergebnissen

Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei ihm das Ergebnis der Prüfung nicht unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare mitgeteilt worden. Auch hätte seine Mutter von der negativen Beurteilung verständigt werden müssen, weil er im Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung noch minderjährig gewesen sei.

Rechtssatz:
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Im Übrigen ist den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass die Berufungen gegen die Entscheidungen der Externistenprüfungskommission von der Mutter der Beschwerdeführerin als seiner gesetzl. Vertreterin eingebracht wurden, der die erwähnten Entscheidungen daher zugegangen sein müssen.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 99/10/0252-7   (nicht abrufbar!)

 

§ 42 SchUG – Nichtigerklärung von Zeugnissen
(§ 70 SchUG – Nichtigerklärung von Entscheidungen)

Keine der Vorschriften des SchUG enthält eine ausdrückliche Nichtigerklärung von Zeugnissen, das die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung beurkundet.
Es fehlt im SchUG im Bereich des Schulrechts eine Regelung wie etwa § 46 Universitäts-Studiengesetz, wonach die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären ist, wenn die Anmeldung zur Prüfung oder die Beurteilung, insbesondere durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Mangels einer Nichtigkeitsanordnung kommt auch ein Vorgehen nach bzw. in sinngemäßer Anwendung von § 68 Abs 4 AVG nicht Betracht.
Wohl aber kommt der Wiederaufnahmstatbestand des § 69 Abs 1 Z.1 AVG zum Tragen. Als zuständige Behörde ist der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission anzusehen.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 2000/10/0198-6

 

§ 49 SchUG
Ausschluss

Sachverhalt:
Ein Schüler einer 5. Klasse Gymnasium lässt durch einen Mitschüler (den er mit S 40,-- bezahlt!) einen anderen Schüler verprügeln. Die Schulkonferenz (Landesschulrat und BMBWK bestätigt) beschließt den Ausschlussantrag, da das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit im Sinne des § 49 Abs 1 SchUG darstelle.
Der Beschwerdeführer hatte damit argumentiert, dass erstmaliges Fehlverhalten nicht den zweiten Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG (dauernde Gefährdung anderer Mitschüler hinsichtlich bestimmter Rechtsgüter) begründen könne.

Rechtssatz:
Die Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht geteilt werden. Soweit sich die Beschwerde auf die erfolglose Anwendung von Erziehungsmitteln bezieht, ist sie darauf zu verweisen, dass dieses Merkmal nur im ersten Ausschlusstatbestand des § 49 Abs 1 SchUG (schwerwiegende Pflichtverletzung) normiert ist. Aber auch die Auffassung, der zweite Tatbestand der zitierten Vorschrift setze ein wiederholtes Fehlverhalten voraus, kann nicht geteilt werden. Es war also ein (erster) schwerwiegender einschlägiger Vorfall und die entsprechende Persönlichkeitsstruktur (bewiesen auch mit dem geplanten Vorgehen) ausreichend für die Anwendung des zweiten Ausschlusstatbestandes des § 49 Abs 1 SchUG.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 93/10/0200

 

§ 71 SchUG – Vorläufiges Aufsteigen (aufschiebende Wirkung)

Sachverhalt:
Mit den Bescheiden des LSR und des BMBWK wurde ausgesprochen, dass eine Schülerin nicht zum Aufsteigen in einen III. Lehrgang einer HBLA berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, dieser Beschwerde während der Dauer des verwaltungsgerichtl. Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (= vorläufiges Aufsteigen in den III. Lehrgang!).
Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle der sofortigen Wirksamkeit der Beschwerde die Beschwerdeführerin Gefahr laufe, in einem nicht mehr aufholbaren Lernrückstand zu geraten und dadurch einen unnötigen Zeitverlust zu ihrer Berufsausbildung erleiden zu müssen.

Rechtssatz:
Durch den angefochtenen Bescheid wurde nicht in ein bestehendes Recht zum Aufsteigen eingegriffen, sondern es wurde lediglich festgestellt, dass die Voraussetzungen zum Aufsteigen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöherer Schulstufe und besäße eine solche Berechtigung auch im Fall einer Aufhebung dieses Bescheides nicht, da durch eine solche Aufhebung weder eine positive Note in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand zuerkannt werden kann noch die für das Aufsteigen trotz eines negativ beurteilten Pflichtgegenstandes erforderliche positive Feststellung der Klassenkonferenz ersetzt werden kann. Die Zuerkennung der begehrten aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens würde sohin nicht eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin verhindern, sondern vielmehr ihr eine Rechtsposition verschaffen, die sie bis dahin nicht inne hatte – ein Ergebnis, das mit dem Zweck der Einrichtung der aufschiebenden Wirkung nicht vereinbar wäre.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 94/10/0006

 

§ 71 Abs 2 SchUG
Rückziehung einer Berufung

Sachverhalt:
Ein Schüler einer 3. Klasse HLA für LW absolviert von zwei Wiederholungsprüfungen eine positiv; die Klassenkonferenz erklärt ihn zum Aufsteigen nicht berechtigt. Der (eigenberechtigte) Schüler bringt seine Berufung fristgerecht ein, allerdings beim BMBWK (= Berufungsbehörde I. Instanz) und nicht "bei der Schule" (gem. § 71 (2) 2. Satz SchUG). Der Schule teilt er lediglich (in offener Frist) mit, dass er beim BMBWK berufen habe. Das BMBWK , bei dem die Berufung nach Fristablauf einlangt, weist die Berufung wegen Verspätung zurück, da es das Schreiben des Beschwerdeführers an die Schule nicht als Berufung, sondern lediglich als unverbindliche Mitteilung betrachtet.

Rechtssatz:
Auch die an die Schule gerichtete Mitteilung, dass bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde (BMBWK) Berufung erhoben wird, ist ausreichend, da das Verfahrensziel des Berufungswerbers erkennbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof ging daher in dem genannten Erkenntnis mit einer kassatorischen Entscheidung (Aufhebung des Zurückweisungsbescheides des BMBWK) vor.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 93/10/0218

 

§ 71 SchUG
Teilwiederholung einer (komissionellen) Prüfung
Gesamtbeurteilung bei divergierenden Teilprüfungsergebnissen

Sachverhalt:
Der Prüfungskandidat hatte in der letzten Klasse der Fachschule eine negative Jahresbeurteilung im Gegenstand Deutsch bekommen. Die Abschlussprüfung bestand aus einer Klausurarbeit, die "gravierend negativ" beurteilt wurde und einer mündlichen Teilprüfung, die mit einem "schwachen Genügend" beurteilt wurde. Der Vorsitzende der Prüfungskommission traf sodann die Entscheidung, dass der Kandidat die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.
Die Berufungsbehörde ließ den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung der Klausurarbeit gem. § 71 Abs. 5 zu, die er jedoch – wieder mit einer "gravierend schlechten Leistung" nicht bestanden hat.

Rechtssatz:
Wenn ein Prüfungsgebiet einer abschließenden Prüfung aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung besteht und wenn der nicht nachvollziehbare Prüfungsteil negativ beurteilt wurde und der andere positiv, reicht es aus, dass bei der kommissionellen Prüfung nur die nicht nachvollziehbare negative Teilprüfung wiederholt wird.
Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Außerdem ist in ähnlichen Konstellationen - wie etwa bei einer Wiederholungsprüfung, bei der die schriftliche Teilprüfung mit Genügend und der mündliche Teil mit Nicht Genügend beurteilt wurde – zu beachten, dass es zu begründen ist, warum hier die Gesamtbeurteilung auf Nicht Genügend zu lauten hat (siehe Zl. 85/10/0149).

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 2001/10/0071