§ 5 SchUG
Schüleraufnahme
Rechtssatz:
Der Beschwerdeführer befindet sich damit im Recht, dass die Bestimmung des § 5 Abs 3
SchUG vorrangig eine Reihung nach dem Schulweg vor einer solchen nach Noten verlangt.
(Wie sich das Höchstgericht bei dieser Kriterienprüfung zur
"Geschwisterregelung" verhält, bleibt im Dunkeln).
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
97/10/0173
§ 18 SchUG Voreingenommenheit
Sachverhalt:
In der Berufung hatte die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Voreingenommenheit der
Lehrkräfte erhoben und als Argumente vorgebracht, dass sie ein Opfer politischer Intrigen
sei und sie sei nicht deshalb negativ beurteilt worden, weil sie unzureichende Leistungen
erbracht habe, sondern weil man damit ihrem Vater schaden wollte; weil sie von einer
zweiten Klasse HS in die dritte Klasse einer AHS übergetreten sei, sei ihr die
Englischlehrerin von Anfang an mit einer negativen Einstellung gegenüber gestanden und
habe diese bereits zu Schulbeginn zu erkennen gegeben, dass eine Schülerin, die von einer
HS komme, wohl sicher wiederholen müsse.
Rechtssatz:
Es ist aus der Beschwerde nicht erkennbar, welcher Art die behauptenden Rechtsverletzungen
sein sollen. Behauptungen völlig allgemein und unbestimmter Art, wie "Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit", sind ebenso
wenig wie weitere unbestimmt gehaltene Behauptungen dieser Art nicht geeignet, eine
Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Verfahrens oder des angefochtenen Bescheides
darzutun.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
90/10/0091
§ 18 SchUG
Leistungsbeurteilung
Sachverhalt:
Eine stark hörbehinderte Schülerin einer 1. Klasse HAS schließt mit 3 "Nicht
genügend" ab. In der Berufung wird die Richtigkeit der getroffenen negativen
Jahresbeurteilungen nicht bestritten, jedoch bemängelt, dass es die Schulbehörden
verabsäumt hätten, rechtzeitig einen Sonderpädagogen zur Verfügung zu stellen.
Landesschulrat und BMBWK weisen die Berufung mit der Begründung ab, dass nur von
erbrachten Leistungen ausgegangen werden könne. Dabei sei der Begriff
"Leistungen" grundsätzlich in einem objektiven Sinn zu verstehen. Maßstab für
die Beurteilung von Leistungen sei nicht das subjektive (potentielle) Leistungsvermögen
eines Schülers, sondern die Forderungen des Lehrplans unter Bedachtnahme auf den Stand
des Unterrichts. Organisatorische oder pädagogische Unzulänglichkeiten der Schule bzw.
des Unterrichts könnten nicht berücksichtigt werden. Derartige Mängel wären im Rahmen
der Schulaufsicht abzustellen.
Rechtssatz:
Der VwGH weist die Berufung ab: Gegenstand der Leistungsbeurteilung seien ausschließlich
die "Leistungen der Schüler" (§ 18 Abs 1 und § 20 Abs 1 SchUG). Das Gesetz
bietet keinen Anhaltspunkt für die Aufnahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung
zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die
sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die
Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem
Blickwinkel einer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in
ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer
Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände,
wie organisatorische Mängel und insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des §
17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit
"Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der
Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren
Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
92/10/0023
§ 18 Abs 12 SchUG
Austausch von Pflichtgegenständen
Sachverhalt:
Eine a.o. Schülerin an einer österreichischen AHS mit Muttersprache Rumänisch beantragt
den Ersatz der 1. lb. FS Englisch durch Deutsch, sodass sie im Gegenstand Deutsch wie in
der FS Englisch beurteilt werde. Der Direktor lehnt den Antrag ab, da an keiner
österreichischen Schule Rumänisch im Umfang der 1. lb. FS unterrichtet werde, weshalb
die Durchführung entsprechender Externistenprüfungen nicht möglich sei.
Rechtssatz:
Der VwGH weist die Berufung ab: Nur sofern der im zweiten Halbsatz des § 18 (12) SchUG
vorgesehene Leistungsnachweis in der Muttersprache möglich sei, könne die im ersten
Halbsatz vorgesehene Bewilligung des Austausches von Pflichtgegenständen gewährt werden.
Da aber für Rumänisch kein Lehrplan als Pflichtgegenstand oder Freigegenstand an
einer österreichischen AHS vorhanden sei, wäre es für die Beschwerdeführerin nicht
möglich, in ihrer Muttersprache (allenfalls im Wege einer Externistenprüfung) Leistungen
nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache in Deutsch entsprächen.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
91/10/0160
§ 19 SchUG
Frühwarnsystem
Sachverhalt:
Eine Schülerin des dritten Jahrganges einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Berufe hat in den Gegenständen Wirtschaftsinformatik und Italienisch eine negative
Jahresbeurteilung erhalten und durfte in den vierten Jahrgang nicht aufsteigen. Nach
Meinung der Beschwerdeführerin war das "Frühwarnsystem" verletzt worden und
dadurch eine negative Beurteilung unzulässig.
Rechtssatz:
Durch diese Bestimmung (§ 19 Abs. 4 SchUG) soll - so die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 417
BlgNR, 20. GP, 20) - ein "Frühwarnsystem" geschaffen werden, um einer
bevorstehenden negativen Beurteilung eines Pflichtgegenstandes möglichst frühzeitig -
und nicht erst zum letztmöglichen Termin - dadurch entgegenzuwirken, dass in einem
beratenden Gespräch die in der konkreten Situation zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten einer Abwendung der Beurteilung mit "Nicht genügend" erörtert
werden.
Was die Konsequenzen einer Unterlassung dieser gemäß § 19 Abs. 4 SchUG
vorgesehenen Verständigung anlangt, sieht § 19 Abs. 7 SchUG vor, dass diese
Verständigung "ausschließlich Informationscharakter" hat. Eine Verletzung des
§ 19 Abs. 4 SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im
Jahreszeugnis zur Folge (vgl. die Gesetzesmaterialien, RV 401 BlgNR, 14. GP, 13: "Es
hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als eines Gutachtens keinen Einfluss, ob
die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw. ob sie
ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht"; vgl. auch das hg.
Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 94/10/0056 und die hier zitierte Vorjudikatur). RS
siehe 99/10/0240.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine negative Beurteilung wäre zu
Folge einer Verletzung der Verständigungspflicht unzulässig, ist somit unzutreffend. Die
Beschwerde wurde abgewiesen.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl
2004/10/0176
§ 23 SchUG
Zu kurze Wiederholungsprüfung, Schüler als Zeugen
Sachverhalt:
Die Klassenkonferenz entschied, dass eine Schülerin der 7. Klasse Gymnasium aufgrund
der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung nicht zum Aufsteigen berechtigt sei. Die
Beschwerdeführerin bekämpfte diese Entscheidung unter anderem mit dem Argument, dass die
Prüfung um sieben Minuten zu kurz gedauert hat und dies auch andere Schüler bezeugen
könnten. Die Schüler wurden jedoch von der Schulbehörde nicht einvernommen, da sie
angeblich in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden.
Rechtssatz:
Die Begründung der Behörde für die Unterlassung der Einvernahme ist nicht
nachvollziehbar. Allerdings könnten diese Zeugen im konkreten Fall nichts zum Beweisthema
beitragen, da der Umstand einer um sieben Minuten zu kurzen Bearbeitungszeit
angesichts der im Akt erliegenden detaillierten Beurteilung der Prüfungsarbeit
für sich alleine keine Rechtsverletzung begründen kann. Ein derartiger Verfahrensfehler
wäre irrelevant. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh
Geschäftszahl: 2004/10/0211-5
§ 23 SchUG (Berechtigung zum Aufsteigen)
§ 18 SchUG Voreingenommenheit
Sachverhalt:
Eine Schülerin einer 7. Klasse BORG schließt die 7. Klasse negativ ab mit "Nicht
genügend" in F, GSK und M.
In der Berufung wird geltend gemacht, dass die Lehrerin eine Antipathie gegen die
Schülerin habe, weil sie an den Wandertagen nicht habe teilnehmen können.
LSR und BMBWK weisen die Berufung auf Grund eingehender Sachverhaltsfeststellungen ab und
vertraten zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, andere Schüler, die in Mathematik
schlechtere Leistungen erbracht hätten, seien positiv beurteilt worden, die Auffassung,
dass der Maßstab der Leistungsbeurteilung grundsätzlich ein von der Beurteilung anderer
Schüler unabhängiger sei.
Rechtssatz:
Der VwGH weist die Forderung der Beschwerdeführerin nach einer kommissionellen
Prüfung zurück, da der LSR nur dann mit einer kommissionellen Prüfung vorzugehen
habe, wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht
genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen. In den Akten
konnte kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die Unterlagen nicht zur
Beurteilung ausgereicht hätten. Auch die Beschwerde selbst zeigte nicht auf, aus welchen
Gründen dies der Fall gewesen wäre.
Zu den Darlegungen der Beschwerde, dass die (nicht näher bezeichneten) Prüfungen nach
einhelliger Meinung der Klassenkameraden durchaus positiv zu beurteilen waren, genügt
daher der Hinweis, dass die Leistungsfeststellung und beurteilung nicht den
"Klassenkameraden" obliegt.
So weit die Beschwerdeführerin auf die Diskrepanzen zwischen ihrer Beurteilung und jener
anderer Schüler hinweist, ist ihr zu erwidern, dass nach der Rechtssprechung des VwGH der
Maßstab der Leistungsbeurteilung ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger
ist.
Was den Hinweis auf die Gesundheit der Schülerin betreffe, so sei die Schule durchaus
nicht rechtswidrig vorgegangen, weil Grundlage der Leistungsbeurteilung im Sinne des § 18
und § 20 SchUG ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sei. Auf
den Gesundheitszustand von Schülern sei im Zusammenhang mit Leistungsfeststellung in dem
durch § 18 Abs 6 SchUG und § 2 Abs 4 LB-VO gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen.
Zu den nicht weiter begründeten Andeutungen der Beschwerde über einen "unter
Umständen voreingenommenen Lehrer" genügt der Hinweis, dass weder dem Akteninhalt
noch der Beschwerde irgendwelche Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Lehrers zu
entnehmen waren.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
93/10/0208
§ 25 SchUG Aufstiegsklausel
Sachverhalt:
Eine Schülerin der 6. Klasse ORG/IMU schließt in Französisch mit "Nicht
genügend" ab und darf nicht aufsteigen, da die Voraussetzungen des § 25 (2)c nicht
gegeben sind (schwache "Genügend" in Englisch, GSK, M, BIUK).
Der Berufungswerber bekämpft das "Nicht genügend" in Französisch nicht, rügt
aber, dass sich die negative Leistungsprognose weitgehend auf keinerlei konkret dargelegte
Leistungsdefizite der die Leistungsprognose tragenden Pflichtgegenstände zu stützen
vermöge.
Die Berufung wird in I. und II. Instanz abgewiesen, im Verfahren vor den VwGH macht der
Berufungswerber geltend, dass in BIUK eine Prognose über eine erfolgreiche Teilnahme an
diesem Pflichtgegenstand in der nächsthöheren Schulstufe überhaupt nicht möglich sei,
da er in der nächsthöheren Schulstufe nicht unterrichtet werden.
Rechtssatz:
Der VwGH weist die Beschwerde ab. Dass der Pflichtgegenstand BIUK in der nächsten
Schulstufe nicht unterrichtet wird, hindert nicht, dass auch die Leistungen in diesem
Gegenstand für die Prognoseerstellung herangezogen werden. § 25 (2) lit.c SchUG legt als
Prognosegrundlage die Leistungen in den übrigen Pflichtgegen-ständen fest. Darunter sind
alle Pflichtgegenstände mit Ausnahme des mit "Nicht genügend" beurteilten
Pflichtgegenstandes zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 11.11.1985). Dass sich die
Prognose auf die Frage einer positiven Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren
Schulstufe zu beziehen hat, steht einer Einbeziehung von Gegenständen, die in dieser
nächsthöheren Schulstufe nicht mehr unterrichtet werden, nicht entgegen, da auch deren
Beurteilung für eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Schülers von Bedeutung
ist.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
93/10/0224
§ 25 SchUG
Aufstiegsklausel (Klassenkonferenz)
Sachverhalt:
Eine Schülerin der 7. Klasse RG besteht die pflichtige Wiederholungsprüfung in
Französisch nicht. Der Klassenvorstand übergibt das negative Jahreszeugnis zwei Tage
nach der WHP dem Vater persönlich und teilt ihm hiebei mündl. mit dass die Tochter zum
Aufsteigen nicht berechtigt sei. Der Berufungswerber bemängelt nun, dass sich die
Klassenkonferenz nach der WHP nicht neuerdings mit der Leistungsbeurteilung des gesamten
Schuljahres und somit auch der Leistungen bis zum Schulschluss befasst habe. Der LSR und
das BMBWK weisen die Berufung ab.
Rechtssatz:
Der VwGH hebt den Bescheid der Schulbehörde wegen Rechtswidrigkeit auf: Es hatte nämlich
im Herbst nach der WHP die (auch für den Fall nur einer WHP!)
vorgeschriebene Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs 6 SchUG nicht stattgefunden und es war
keine neuerliche Entscheidung der Klassenkonferenz ausgefolgt worden. Der Landesschulrat
hätte die Berufung zurückweisen müssen und gleichzeitig wäre die Klassenkonferenz
aufzufordern gewesen, die ausständige Entscheidung zu erlassen, denn die mündl.
Mitteilung dieser "Entscheidung" an den Vater durch den Klassenvorstand als eine
dem Kollegialorgan zuzurechnende Entscheidung war gewissermaßen so zu betrachten, als ob
sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Der Bund musste dem
Beschwerdeführer S 11.000,-- an Aufwendungen ersetzen.
Die Ansicht der Berufungswerberin, im Herbst hätte neuerlich die Jahresbeurteilung
aufgerollt werden müssen, weist der VwGH zurück. Wenn nämlich die Beschwerdeführerin
von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen
(wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit
nach § 25 Abs 2 lit.c SchUG zu berufen) keinen Gebrauch gemacht hat, sondern
ausschließlich den Weg der WHP beschritten hat, so muss sie sich im Hinblick auf
die Fristgebundenheit des Rechtsmittels der Berufung im Sinne des § 71 SchUG die
Einwendung der "Verschweigung" bzw. anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit
der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen
Begründungselemente entgegenhalten lassen.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
91/10/0109
§ 25 Abs 2 SchUG
Aufstiegsklausel
Rechtssatz:
Ausgangspunkt der zu erstellenden Prognose sind nur die Leistungen an sich, nicht jedoch
auch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinflussen geeignet sind.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
87/10/0073 (nicht abrufbar!)
§ 25 SchUG (Berechtigung zum Aufsteigen)
§ 18 SchUG Leistungsbeurteilung
Sachverhalt:
Ein BORG-Schüler (2. Lb. FS ist Italienisch) wiederholt die 5. Klasse, steigt mit
"Nicht genügend" in Italienisch in die 6. Klasse auf und schließt diese mit
"Nicht genügend" in Gitarre und Italienisch ab. Die Berufung bestreitet die
Richtigkeit der Korrekturen der 5 Schularbeiten in Italienisch (alle negativ!) nicht;
mündliche Leistungsfeststellung und Mitarbeit in Italienisch im 2. Semester seien aber
positiv, eine schriftliche Leistungsfeststellung vom 26.6. sei nicht "angesagt"
durchgeführt worden, die mündliche Prüfung vom 3.6. sei ein "Genügend"
gewesen: daher sei Italienisch mit "Genügend" zu beurteilen.
LSR und BMBWK weisen die Berufung ab. Das BMBWK stellt hiebei fest, schriftliche und
mündliche Prüfungen seien "bezüglich der Leistungsfeststellung" als
gleichwertig anzusehen. Da aber die schriftlichen Leistungsfeststellungen, denen
unbestritten im Hinblick auf die Anzahl, stofflichen Umfang und Schwierigkeit ein
erhöhtes Gewicht zukäme, negativ und die Mitarbeit nur geringfügig positiv beurteilt
worden sei und die mündliche Prüfung vom 3.6. negativ gewesen sei, sei das "Nicht
genügend" in Italienisch berechtigt.
Rechtssatz:
Die Vorgangsweise der Schulbehörde ist insoweit nicht zu beanstanden, als sie die
Berufung, die sich ihrem Wortlaut zufolge "gegen die Beurteilung in Italienisch"
wandte, als gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz über das Nichtaufsteigen
gerichtet interpretierte, weil im Zweifelsfall jener Auslegung einer Parteienerklärung
der Vorzug zu geben ist, die zum Ergebnis führt, dass die Partei ein zulässiges
Rechtsschutzziel verfolgt. Die Schulbehörde I. Instanz hatte auch ungeachtet des
Umstandes, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand Gitarre mit "Nicht
genügend" nicht bekämpft wurde, in einer Überprüfung im Sinne des § 71 Abs 4 1.
Satz SchUG einzutreten, weil im Falle der Unrichtigkeit der Beurteilung im Gegenstand
Italienisch eine Feststellung nach § 25 Abs 2 lit.c SchUG in Betracht gekommen wäre.
Wenn vom Berufungswerber bemängelt werde, dass die Mitarbeit mit verschiedenen Noten bzw.
sonstigen Qualifikationsbezeichnungen unter Beisetzung der jeweiligen Daten festgehalten
werde, ohne konkret auf Beurteilungsstufen des SchUG und der LB-VO Bezug zu nehmen bzw.
aus den Aufzeichnungen des Lehrers nicht klar hervorgehe, welche Art der
Leistungsfeststellung welcher Beurteilung zugrunde liege und die schriftliche
Leistungsfeststellung vom 26.6. in Wahrheit eine "schriftliche Überprüfung"
gemäß § 8 LB-VO gewesen sei, so handle es sich um Verstöße gegen
Verfahrensvorschriften, nicht jedoch um "Rechtswidrigkeiten des Inhalts".
Trotzdem hebt der VwGH den BMBWK-Bescheid auf und zwar wegen "Verletzung von
Verfahrensvorschriften" insofern, als sowohl LSR als auch BMBWK übersehen hatten,
dass in den Aufzeichnungen des Lehrers unter dem Datum 3.6. und dem Wort Wunschprüfung
die Ziffer 4 stand (was der Lehrer in seiner Stellungnahme übrigens bestätigt hatte).
Dieser Verhaltensfehler kann auch nicht von vornherein als unwesentlich angesehen werden.
Wenngleich die Beschwerde nicht bestreitet, dass die Beurteilungen der Schularbeiten
durchwegs auf "Nicht genügend" lauteten, vermag der VwGH nicht auszuschließen,
dass die belangte Behörde bei Vermeidung der Aktenwidrigkeit zu einem anderen Bescheid
hätte gelangen können. Es war somit eine von der Behörde im Hinblick auf ihre
aktenwidrige Feststellung nicht aufgegriffene Fehlerhaftigkeit der Beurteilung im
Unterrichtsgegenstand Italienisch nicht auszuschließen.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
93/10/0223
§ 42 SchUG
Externistenprüfungen Adressat der Bekanntgabe v. Prüfungsergebnissen
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei ihm das Ergebnis der Prüfung nicht unter
Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare mitgeteilt worden. Auch hätte seine Mutter
von der negativen Beurteilung verständigt werden müssen, weil er im Zeitpunkt der
Ablegung der Prüfung noch minderjährig gewesen sei.
Rechtssatz:
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen
Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Im Übrigen ist den Verwaltungsakten zu
entnehmen, dass die Berufungen gegen die Entscheidungen der Externistenprüfungskommission
von der Mutter der Beschwerdeführerin als seiner gesetzl. Vertreterin eingebracht wurden,
der die erwähnten Entscheidungen daher zugegangen sein müssen.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
99/10/0252-7 (nicht abrufbar!)
§ 42 SchUG Nichtigerklärung von Zeugnissen
(§ 70 SchUG Nichtigerklärung von Entscheidungen)
Keine der Vorschriften des SchUG enthält eine ausdrückliche
Nichtigerklärung von Zeugnissen, das die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung
beurkundet.
Es fehlt im SchUG im Bereich des Schulrechts eine Regelung wie etwa § 46
Universitäts-Studiengesetz, wonach die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für
nichtig zu erklären ist, wenn die Anmeldung zur Prüfung oder die Beurteilung,
insbesondere durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Mangels einer
Nichtigkeitsanordnung kommt auch ein Vorgehen nach bzw. in sinngemäßer Anwendung von §
68 Abs 4 AVG nicht Betracht.
Wohl aber kommt der Wiederaufnahmstatbestand des § 69 Abs 1 Z.1 AVG zum Tragen. Als
zuständige Behörde ist der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission anzusehen.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
2000/10/0198-6
§ 49 SchUG
Ausschluss
Sachverhalt:
Ein Schüler einer 5. Klasse Gymnasium lässt durch einen Mitschüler (den er mit S 40,--
bezahlt!) einen anderen Schüler verprügeln. Die Schulkonferenz (Landesschulrat und BMBWK
bestätigt) beschließt den Ausschlussantrag, da das Verhalten des Schülers eine dauernde
Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit
im Sinne des § 49 Abs 1 SchUG darstelle.
Der Beschwerdeführer hatte damit argumentiert, dass erstmaliges Fehlverhalten nicht den
zweiten Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG (dauernde Gefährdung anderer Mitschüler
hinsichtlich bestimmter Rechtsgüter) begründen könne.
Rechtssatz:
Die Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht geteilt werden. Soweit sich die
Beschwerde auf die erfolglose Anwendung von Erziehungsmitteln bezieht, ist sie darauf zu
verweisen, dass dieses Merkmal nur im ersten Ausschlusstatbestand des § 49 Abs 1 SchUG
(schwerwiegende Pflichtverletzung) normiert ist. Aber auch die Auffassung, der zweite
Tatbestand der zitierten Vorschrift setze ein wiederholtes Fehlverhalten voraus, kann
nicht geteilt werden. Es war also ein (erster) schwerwiegender einschlägiger
Vorfall und die entsprechende Persönlichkeitsstruktur (bewiesen auch mit dem geplanten
Vorgehen) ausreichend für die Anwendung des zweiten Ausschlusstatbestandes des § 49 Abs
1 SchUG.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
93/10/0200
§ 71 SchUG Vorläufiges Aufsteigen (aufschiebende
Wirkung)
Sachverhalt:
Mit den Bescheiden des LSR und des BMBWK wurde ausgesprochen, dass eine Schülerin nicht
zum Aufsteigen in einen III. Lehrgang einer HBLA berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin
stellt das Begehren, dieser Beschwerde während der Dauer des verwaltungsgerichtl.
Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (= vorläufiges Aufsteigen in den III.
Lehrgang!).
Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle der sofortigen Wirksamkeit der Beschwerde die
Beschwerdeführerin Gefahr laufe, in einem nicht mehr aufholbaren Lernrückstand zu
geraten und dadurch einen unnötigen Zeitverlust zu ihrer Berufsausbildung erleiden zu
müssen.
Rechtssatz:
Durch den angefochtenen Bescheid wurde nicht in ein bestehendes Recht zum Aufsteigen
eingegriffen, sondern es wurde lediglich festgestellt, dass die Voraussetzungen zum
Aufsteigen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor Erlassung des
angefochtenen Bescheides keine Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöherer
Schulstufe und besäße eine solche Berechtigung auch im Fall einer Aufhebung dieses
Bescheides nicht, da durch eine solche Aufhebung weder eine positive Note in dem mit
"Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand zuerkannt werden kann noch die
für das Aufsteigen trotz eines negativ beurteilten Pflichtgegenstandes erforderliche
positive Feststellung der Klassenkonferenz ersetzt werden kann. Die Zuerkennung der
begehrten aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
würde sohin nicht eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin verhindern, sondern
vielmehr ihr eine Rechtsposition verschaffen, die sie bis dahin nicht inne hatte
ein Ergebnis, das mit dem Zweck der Einrichtung der aufschiebenden Wirkung nicht vereinbar
wäre.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
94/10/0006
§ 71 Abs 2 SchUG
Rückziehung einer Berufung
Sachverhalt:
Ein Schüler einer 3. Klasse HLA für LW absolviert von zwei Wiederholungsprüfungen eine
positiv; die Klassenkonferenz erklärt ihn zum Aufsteigen nicht berechtigt. Der
(eigenberechtigte) Schüler bringt seine Berufung fristgerecht ein, allerdings beim BMBWK
(= Berufungsbehörde I. Instanz) und nicht "bei der Schule" (gem. § 71 (2) 2.
Satz SchUG). Der Schule teilt er lediglich (in offener Frist) mit, dass er beim BMBWK
berufen habe. Das BMBWK , bei dem die Berufung nach Fristablauf einlangt, weist die
Berufung wegen Verspätung zurück, da es das Schreiben des Beschwerdeführers an die
Schule nicht als Berufung, sondern lediglich als unverbindliche Mitteilung betrachtet.
Rechtssatz:
Auch die an die Schule gerichtete Mitteilung, dass bei der zur Entscheidung zuständigen
Behörde (BMBWK) Berufung erhoben wird, ist ausreichend, da das Verfahrensziel des
Berufungswerbers erkennbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof ging daher in dem genannten
Erkenntnis mit einer kassatorischen Entscheidung (Aufhebung des Zurückweisungsbescheides
des BMBWK) vor.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
93/10/0218
§ 71 SchUG
Teilwiederholung einer (komissionellen) Prüfung
Gesamtbeurteilung bei divergierenden Teilprüfungsergebnissen
Sachverhalt:
Der Prüfungskandidat hatte in der letzten Klasse der Fachschule eine negative
Jahresbeurteilung im Gegenstand Deutsch bekommen. Die Abschlussprüfung bestand aus einer
Klausurarbeit, die "gravierend negativ" beurteilt wurde und einer mündlichen
Teilprüfung, die mit einem "schwachen Genügend" beurteilt wurde. Der
Vorsitzende der Prüfungskommission traf sodann die Entscheidung, dass der Kandidat die
Abschlussprüfung nicht bestanden hat.
Die Berufungsbehörde ließ den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung der
Klausurarbeit gem. § 71 Abs. 5 zu, die er jedoch wieder mit einer "gravierend
schlechten Leistung" nicht bestanden hat.
Rechtssatz:
Wenn ein Prüfungsgebiet einer abschließenden Prüfung aus einer Klausurarbeit und einer
mündlichen Teilprüfung besteht und wenn der nicht nachvollziehbare Prüfungsteil negativ
beurteilt wurde und der andere positiv, reicht es aus, dass bei der kommissionellen
Prüfung nur die nicht nachvollziehbare negative Teilprüfung wiederholt wird.
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Außerdem ist in ähnlichen Konstellationen - wie etwa bei einer
Wiederholungsprüfung, bei der die schriftliche Teilprüfung mit Genügend und der
mündliche Teil mit Nicht Genügend beurteilt wurde zu beachten, dass es zu
begründen ist, warum hier die Gesamtbeurteilung auf Nicht Genügend zu lauten hat (siehe
Zl. 85/10/0149).
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
2001/10/0071 |