§ 7 SchPflG
Vorzeitige Aufnahme in die Volksschule
Rechtssatz:
Die vorzeitige Aufnahme ist nur auf Antrag zu bewilligen. Den Antragsteller trifft eine
Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren. Gegen dessen erklärten Willen, etwa durch
zwangsweise Vorführung zur Untersuchung, kann das vorgesehene schul- oder schulärztliche
Gutachten nicht eingeholt werden. Die Weigerung des Beschwerdeführers, an der
Befunderstellung (eines positiven Gutachtens des Amtsarztes über die Schulreife)
mitzuwirken, hat die Sachverhaltserhebungen unmöglich gemacht. Daher war die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
95/10/0111
§ 11 SchPflG
Häusl. Unterricht
Sachverhalt:
Der BSR untersagte bescheidmäßig die Teilnahme am häusl. Unterricht der 2. Kl. HS unter
der Begründung, dass in den Leistungen des Schülers in wesentl. Pflichtgegenständen im
2. Sem. der 1. Kl. HS (das Gegenstand d. Externistenprüfg. war, da der häusl. Unterricht
erst für das 2. Sem. angemeldet wurde), eine Verschlechterung eingetreten sei. Dies habe
die Externistenprüfg. jedenfalls gezeigt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der
häusl. Unterricht dem einer öffentl. Schule nicht gleichwertig sei. Eine dagegen
erhobene Berufung wurde vom Landesschulrat abgewiesen, wogegen Beschwerde an den VwGH
erhoben wurde.
Entscheidung des VwGH:
Soweit die Verletzung verfassungsgesetzl. gewährleisteten Rechte
(Gleichheitsgrundsatz, Freiheit d. häusl. Unterrichts) behauptet wurde, wird auf den VfGH
verwiesen, was aber wenig Aussicht auf Erfolg habe.
Was den Vorwurf der Unterlassung der Vorlage an den EuGH anbelangt,
wurde festgestellt, dass eine solche Rechtsverletzung durch den VwGH nicht, sondern nur
durch ein nach Art. 234 EG verpflichtetes Gericht begangen werden kann. Sohin braucht die
Frage der Gerichtseigenschaft des Bezirksschulrates nicht geprüft werden.
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
2001/10/0104-7 (siehe auch 2001/100106-7) |