Landesschulrat für Oberösterreich

Schulpflichtgesetz (SchPflG)

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§ 7 SchPflG
Vorzeitige Aufnahme in die Volksschule

Rechtssatz:
Die vorzeitige Aufnahme ist nur auf Antrag zu bewilligen. Den Antragsteller trifft eine Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren. Gegen dessen erklärten Willen, etwa durch zwangsweise Vorführung zur Untersuchung, kann das vorgesehene schul- oder schulärztliche Gutachten nicht eingeholt werden. Die Weigerung des Beschwerdeführers, an der Befunderstellung (eines positiven Gutachtens des Amtsarztes über die Schulreife) mitzuwirken, hat die Sachverhaltserhebungen unmöglich gemacht. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 95/10/0111

 

§ 11 SchPflG
Häusl. Unterricht

Sachverhalt:
Der BSR untersagte bescheidmäßig die Teilnahme am häusl. Unterricht der 2. Kl. HS unter der Begründung, dass in den Leistungen des Schülers in wesentl. Pflichtgegenständen im 2. Sem. der 1. Kl. HS (das Gegenstand d. Externistenprüfg. war, da der häusl. Unterricht erst für das 2. Sem. angemeldet wurde), eine Verschlechterung eingetreten sei. Dies habe die Externistenprüfg. jedenfalls gezeigt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der häusl. Unterricht dem einer öffentl. Schule nicht gleichwertig sei. Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Landesschulrat abgewiesen, wogegen Beschwerde an den VwGH erhoben wurde.

Entscheidung des VwGH:

  1. Soweit die Verletzung verfassungsgesetzl. gewährleisteten Rechte (Gleichheitsgrundsatz, Freiheit d. häusl. Unterrichts) behauptet wurde, wird auf den VfGH verwiesen, was aber wenig Aussicht auf Erfolg habe.

  2. Was den Vorwurf der Unterlassung der Vorlage an den EuGH anbelangt, wurde festgestellt, dass eine solche Rechtsverletzung durch den VwGH nicht, sondern nur durch ein nach Art. 234 EG verpflichtetes Gericht begangen werden kann. Sohin braucht die Frage der Gerichtseigenschaft des Bezirksschulrates nicht geprüft werden.

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh      Geschäftszahl: 2001/10/0104-7 (siehe auch 2001/100106-7)