Besuch des Gegenstandes Ethikunterricht
Sachverhalt:
Die (konfessionslose) Schülerin beantragte die Erlassung eines
Feststellungsbescheides, dass sie nicht verpflichtet sei, den "Ethikunterricht"
als Ersatzunterricht für den Religionsunterricht zu besuchen. Der kundgemachte
Schulversuchsplan enthält ausdrücklich den Hinweis, dass dieser Unterrichtsgegenstand
für alle Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, als Pflichtgegenstand zu
besuchen ist.
Rechtssatz:
Es besteht kein Feststellungsinteresse seitens der Schülerin, da kein Zweifel bestehen
konnte, dass es sich beim Ethikunterricht um einen Pflichtgegenstand handelt und dieser
von ihr gemäß § 8 lit. d SchOG verpflichtend zu besuchen war. Die Folgen der
Nichteinhaltung des Besuches von Pflichtgegenständen sind schließlich dem Gesetz zu
entnehmen (vgl. § 25 SchUG). Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Es kann daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Ethikunterricht an den vom
Schulversuch erfassten Schulen für die Schüler, die keinen konfessionellen
Religionsunterricht besuchen, einen Pflichtgegenstand darstellt.
Entscheidung d. VwGH unter:
www.ris.bka.gv.at/vwgh Geschäftszahl:
2001/10/0121 |